Barrierefreie Website in Österreich: Ein Jahr BaFG, und kaum jemand hat etwas getan
Kurzantwort In Österreich regeln zwei Gesetze die digitale Barrierefreiheit. Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) gilt seit 28. Juni 2025 für private Unternehmen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher richten, etwa Online-Shops, E-Banking oder Ticketverkauf. Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) gilt seit 2019 für den Bund. Technischer Maßstab ist die Norm EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 Level AA verweist. Bei Verstößen drohen gestaffelte Verwaltungsstrafen bis 80.000 €, überwacht vom Sozialministeriumservice.
Vor genau einem Jahr trat das Barrierefreiheitsgesetz in Kraft. Seither ist viel passiert. Vor allem wenig.
Eine aktuelle Analyse zählt auf österreichischen Websites im Schnitt 3,9 Barrieren je Prüfkriterium, mehr als in Deutschland, Frankreich, Italien oder Großbritannien. Beim Sozialministeriumservice laufen bereits dutzende Verfahren. Das Gesetz war angekündigt, die Frist bekannt, der Stichtag im Kalender. Und trotzdem tun die meisten Unternehmen so, als hätte sie niemand vorgewarnt.
Dabei ist die Lage nicht kompliziert. Zwei Gesetze, zwei Zielgruppen, ein gemeinsamer technischer Standard. Wer betroffen ist, muss handeln. Wer nicht betroffen ist, profitiert trotzdem. Der Reihe nach.
Was eine barrierefreie Website wirklich leistet
Barrierefrei heißt: Eine Website lässt sich nutzen, egal mit welcher Einschränkung jemand davor sitzt. Vier Beispiele, an denen sich das festmachen lässt:
- Blinde Menschen hören die Seite über einen Screenreader. Funktioniert nur, wenn Bilder Alternativtexte haben und der Code sauber strukturiert ist.
- Sehbehinderte Menschen brauchen starke Kontraste und Schrift, die sich vergrößern lässt, ohne dass das Layout zerbricht.
- Gehörlose Menschen sind auf Untertitel oder ein Transkript angewiesen, sonst ist jedes Video für sie stumm.
- Motorisch eingeschränkte Menschen bedienen die ganze Seite mit der Tastatur. Kein Formular, kein Menü, kein Button darf nur mit der Maus erreichbar sein.
Der technische Maßstab dahinter heißt EN 301 549, die europäische Norm für barrierefreie IT. Sie verweist auf die WCAG 2.1 Level AA, an denen sich beide österreichischen Gesetze orientieren. Die Version 2.2 ist als neuerer Standard bereits da und wird in künftigen Fassungen der Norm erwartet. Wer heute nach 2.1 AA arbeitet, ist auf der sicheren Seite.
Zwei Gesetze, zwei Welten: Wer ist wovon betroffen?
Hier verwechseln viele etwas, und das hat Folgen. BaFG und WZG klingen ähnlich, treffen aber völlig unterschiedliche Adressaten.
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG): für die Wirtschaft
Seit 28. Juni 2025 in Kraft. Das BaFG setzt den European Accessibility Act der EU um und ist ein Wirtschaftsgesetz. Es gilt nicht für jede Website, sondern für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten: Online-Shops, E-Banking und Bankwebseiten, E-Ticketing und Personenverkehr, elektronische Kommunikationsdienste, E-Book-Reader, Computer, Smartphones, Zahlungs- und Fahrkartenautomaten.
Reines B2B fällt grundsätzlich nicht darunter. Aber Vorsicht: Sobald sich auch nur ein Teil deines Angebots an Endkunden richtet, kann die Pflicht greifen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall heikel, und im Zweifel entscheidet nicht das Bauchgefühl, sondern die Behörde.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Die Definition ist eng:
- weniger als 10 Beschäftigte und
- höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer einen Online-Shop betreibt, verkauft Produkte und kann sich auf die Kleinstunternehmer-Befreiung in der Regel nicht verlassen. Hier lohnt die Prüfung im Einzelfall.
Überwacht wird das Ganze zentral durch das Sozialministeriumservice. Bei Verstößen drohen gestaffelte Verwaltungsstrafen, abhängig von Schwere und Unternehmensgröße:
- bis 80.000 € für große Unternehmen
- bis 50.000 € für kleine und mittlere Unternehmen
- bis 25.000 € für Kleinstunternehmen, soweit sie überhaupt erfasst sind
Bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen gilt der Grundsatz „Beraten vor Strafen". Wer nachweislich an der Umsetzung arbeitet, steht bei einer Prüfung deutlich besser da als jemand, der das Thema seit einem Jahr aussitzt. Nebenbei: Die verhängten Strafgelder versickern nicht im Budget, sie fließen in den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen.
Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG): für den Bund
Seit 2019 in Kraft und trotzdem den wenigsten geläufig. Das WZG setzt die EU-Richtlinie 2016/2102 um. Und jetzt der Punkt, den fast alle falsch wiedergeben: Das WZG ist ein Bundesgesetz. Es gilt für den Bund und die ihm zuordenbaren Einrichtungen, also Ministerien, Bundesbehörden, bundesnahe Stellen.
Länder und Gemeinden fallen nicht unter das WZG. Sie sind über eigene Landesgesetze geregelt, im Burgenland etwa über das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz. Wer also für eine Gemeinde-Website verantwortlich ist, schaut ins Landesrecht, nicht ins WZG.
Das WZG verlangt: barrierefreie Gestaltung nach WCAG 2.1 AA, eine veröffentlichte Barrierefreiheitserklärung und einen Feedback-Mechanismus für Nutzer, die auf Barrieren stoßen. Überwacht wird der Bund von der FFG als Monitoringstelle. Geldstrafen wie beim BaFG kennt das WZG nicht. Durchgesetzt wird über Beschwerde, Monitoring und öffentlichen Druck, nicht über den Strafzettel.
Sonderfall Schulen: „Wir sind doch ausgenommen" stimmt nur halb
Dieser Irrtum hält sich hartnäckig. Ja, für Websites von Schulen, Kindergärten und Kinderkrippen gibt es eine Ausnahme. Aber sie hat einen Haken, der größer ist als die Ausnahme selbst.
Die Ausnahme gilt nicht für Inhalte, die wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen betreffen.
Auf Deutsch: Alles, was Eltern online erledigen müssen, muss barrierefrei sein. Nur der pädagogische Rest fällt unter die Ausnahme. Was bedeutet das konkret? Diese Inhalte müssen barrierefrei sein:
- Kontaktformulare und E-Mail-Adressen
- Online-Anmeldung und Einschreibung
- Krankmeldungen über die Website
- Termine und Sprechstunden, sofern online abrufbar
- Downloads wie Formulare, Elternbriefe, Speisepläne
- Infos zur Nachmittagsbetreuung
Unter die Ausnahme fällt nur, was rein pädagogisch ist: Lernmaterial, die Fotogalerie vom Schulausflug, der Klassenblog. Das ist in der Praxis ein schmaler Streifen. Der Großteil einer typischen Schulwebsite muss barrierefrei sein.
Und selbst wo die Ausnahme greift, ist man nicht aus dem Schneider. Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und der Gleichheitsgrundsatz der Verfassung gelten weiter. Eine Website, die Menschen mit Behinderung aussperrt, ist auch ohne WZG-Pflicht angreifbar.
Was Schulen jetzt konkret tun sollten
- Ehrlich hinschauen. Ist die aktuelle Seite für Menschen mit Behinderung nutzbar? In den allermeisten Fällen lautet die Antwort: nein.
- Verwaltungsfunktionen trennen. Welche Inhalte sind „wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen"? Genau die müssen barrierefrei werden.
- Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Auch wer unter die Ausnahme fällt, gewinnt damit Vertrauen und zeigt Haltung.
- Neu statt umbauen. Bei alten, gewachsenen Schulwebsites ist ein Neustart oft günstiger als die Reparatur.
Warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht rechnet
Selbst wer formal außen vor ist, fährt mit einer barrierefreien Seite besser. Vier Gründe, die nichts mit dem Gesetz zu tun haben:
- Mehr Menschen erreichen. Rund 15 bis 20 Prozent der Bevölkerung leben mit einer Beeinträchtigung. Dazu die Großmutter, die die Enkel anmelden will, und die Eltern, die nicht Deutsch als Muttersprache haben. Wer sie aussperrt, verschenkt Reichweite.
- Besseres Ranking. Klare Struktur, Alt-Texte, sauberer Code, schnelle Ladezeiten: Was barrierefrei macht, ist zugleich ein direkter SEO-Faktor. Google liest Seiten ähnlich wie ein Screenreader.
- Glaubwürdigeres Auftreten. Wer zeigt, dass ihm Zugänglichkeit wichtig ist, wirkt moderner und verantwortungsbewusster. Das kostet nichts und bleibt hängen.
- Ruhe für die Zukunft. Die Anforderungen werden strenger, nicht lockerer. Wer heute baut, spart morgen den Umbau.
Der Weg dorthin, in fünf Schritten
Barrierefreiheit ist kein Knopf, den man drückt, sondern ein Prozess. Egal ob Unternehmen, Gemeinde oder Schule, der Ablauf ist derselbe:
- Audit. Kostenlose Tools wie WAVE oder Lighthouse geben einen ersten Eindruck. Sie ersetzen keine Prüfung, aber sie zeigen, wie tief das Problem sitzt.
- Struktur und Kontraste. Saubere Überschriften-Hierarchie und ausreichende Farbkontraste. Hier stecken die häufigsten Fehler, und sie sind am schnellsten behoben.
- Bilder und Medien. Alt-Texte für informative Bilder, Untertitel für Videos. Mühsam, aber unverzichtbar.
- Tastatur-Test. Klick die Maus weg und navigier nur mit Tab durch die Seite. Wo du hängenbleibst, bleibt auch jemand anderer hängen.
- Manuelle Prüfung. Automatische Tools erkennen nur rund 30 Prozent aller Barrieren. Den Rest findet nur ein Mensch, der weiß, worauf er schaut.
In eigener Sache
Ehrlichkeit gehört dazu, also der Vollständigkeit halber: Webu Digital ist selbst ein Kleinstunternehmen, das Dienstleistungen erbringt. Nach dem BaFG müssten wir streng genommen gar nicht. Wir bauen trotzdem barrierefrei, weil es die Seiten besser macht, nicht weil uns jemand zwingt.
Was wir anbieten, ohne Superlative:
- Barrierefreiheits-Check bestehender Websites: Wo stehst du, was fehlt, was wäre dringend.
- Umsetzung auf WCAG-Basis: technische Struktur, Kontraste, Alt-Texte, Tastaturbedienung, Barrierefreiheitserklärung.
- Für Schulen im Burgenland barrierefreie Websites über Web Burgenland ab 99 €/Monat, von Beginn an auf WCAG-Basis gebaut und selbst editierbar.
Was wir nicht versprechen: hundertprozentige Rechtssicherheit per Knopfdruck. Die gibt es bei Barrierefreiheit nicht, und wer sie garantiert, sagt nicht die Wahrheit. Wir schaffen eine solide Grundlage und sagen dir offen, wo die Grenzen liegen.
Für Arztpraxen und Gesundheitsdienstleister kommt obendrein die DSGVO ins Spiel, weil Gesundheitsdaten besonders sensibel sind. Auch das nehmen wir mit.
Fazit
Ein Jahr nach dem Stichtag ist Barrierefreiheit keine Zukunftsmusik mehr, sondern geltendes Recht mit laufenden Verfahren. Wer betroffen ist und nichts tut, handelt seit zwölf Monaten rechtswidrig. Wer nicht betroffen ist, lässt ohne Grund Reichweite und Sichtbarkeit liegen.
Die ehrlichste Frist war der 28. Juni 2025. Die zweitbeste ist heute.
Ist deine Website gesetzeskonform? Wir schauen es uns an.
Häufige Fragen zu Barrierefreiheit, BaFG und WZG
Was ist der Unterschied zwischen BaFG und WZG?
Das WZG gilt seit 2019 für den Bund und die ihm zuordenbaren Einrichtungen. Länder und Gemeinden sind nicht erfasst, sie laufen über eigene Landesgesetze. Das BaFG gilt seit 28. Juni 2025 für private Unternehmen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher richten. Beide orientieren sich an der Norm EN 301 549 und damit an den WCAG 2.1 AA.
Muss jede Unternehmenswebsite ab 2025 barrierefrei sein?
Nein. Das BaFG erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, etwa Online-Shops, E-Banking, E-Ticketing oder Personenverkehr. Reines B2B fällt grundsätzlich nicht darunter. Sobald sich aber ein Teil deines Angebots an Endkunden richtet, kann die Pflicht greifen. Im Zweifel hilft eine Einzelfallprüfung.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das BaFG?
Gestaffelte Verwaltungsstrafen, je nach Schwere und Unternehmensgröße: bis 80.000 € für große Unternehmen, bis 50.000 € für KMU, bis 25.000 € für Kleinstunternehmen. Überwacht wird durch das Sozialministeriumservice. Bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen gilt „Beraten vor Strafen".
Sind Schulen vom WZG ausgenommen?
Nur teilweise. Schulwebsites sind grundsätzlich ausgenommen, aber nicht bei wesentlichen Online-Verwaltungsfunktionen. Kontaktformulare, Anmeldungen, Termine, Downloads und Krankmeldungen müssen barrierefrei sein. Nur rein pädagogische Inhalte fallen unter die Ausnahme, und das ist in der Praxis ein schmaler Teil.
Muss ich meine alte Website komplett neu machen?
Nicht zwingend, aber oft ist es der wirtschaftlich sinnvollere Weg. Eine alte Seite barrierefrei umzubauen kann teurer sein als ein moderner Neustart auf barrierefreier Basis. Besonders bei Schulwebsites auf veralteten Systemen rechnet sich der Neustart fast immer.
Kann ich die Barrierefreiheit selbst testen?
Für einen ersten Eindruck ja, mit kostenlosen Tools wie WAVE oder Lighthouse. Für belastbare Konformität braucht es eine manuelle Prüfung, denn automatische Tools erkennen nur rund 30 Prozent aller Barrieren.
Was kostet eine barrierefreie Schulwebsite?
Beim Umbau einer bestehenden Seite stark abhängig vom Zustand, oft 2.000 bis 5.000 € und mehr. Beim Neustart über das Schulwebsite-Modell von Web Burgenland: ab 99 €/Monat, von Beginn an barrierefrei angelegt. Mehr erfahren →