Barrierefreie Website: Was seit 2025 in Österreich gilt – für Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und Schulen
In Österreich gibt es nicht ein, sondern gleich zwei Gesetze zur digitalen Barrierefreiheit. Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) für Unternehmen in Kraft. Für öffentliche Einrichtungen gilt das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) sogar schon seit 2019. Und Schulen? Die glauben oft, sie wären ausgenommen – stimmt aber nur teilweise. Dieser Beitrag erklärt, was für wen gilt, warum Schulen trotzdem handeln müssen und was die nächsten Schritte sind.Was bedeutet „barrierefreie Website“ überhaupt?
Digitale Barrierefreiheit stellt sicher, dass alle Menschen eine Website ohne Hürden nutzen können – unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen. Das bedeutet konkret:- Für blinde Menschen: Texte müssen von Screenreadern vorlesbar sein und Bilder benötigen Alternativtexte (Alt-Texte).
- Für sehbehinderte Menschen: Kontraste müssen stark genug und Schriftgrößen flexibel anpassbar sein.
- Für gehörlose Menschen: Videos benötigen Untertitel oder eine Abschrift (Transkript).
- Für motorisch eingeschränkte Menschen: Die gesamte Seite muss auch nur mit der Tastatur bedienbar sein.
Zwei Gesetze, ein Ziel: Wer ist wovon betroffen?
In Österreich regeln zwei verschiedene Gesetze die digitale Barrierefreiheit. Je nachdem, ob Sie ein Unternehmen führen oder für eine öffentliche Einrichtung verantwortlich sind, gelten unterschiedliche Regeln.1. Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) – für Unternehmen
Seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Das BaFG setzt den European Accessibility Act (EAA) in Österreich um und betrifft alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher in der EU anbieten. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Die Definition:- Weniger als 10 Mitarbeiter UND
- Weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
- Verwaltungsstrafen von bis zu 80.000 €
- Klagen von Betroffenen oder dem Klagsverband
- Reputationsschäden durch negative öffentliche Wahrnehmung
2. Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) – für öffentliche Einrichtungen
Bereits seit Juli 2019 in Kraft – und trotzdem vielen nicht bekannt. Das WZG setzt die EU-Richtlinie 2016/2102 um und gilt für alle Websites und Apps von Bund, Ländern, Gemeinden sowie öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Das WZG verlangt:- Websites nach WCAG 2.1 Level AA barrierefrei gestalten
- Eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen
- Einen Feedback-Mechanismus für Nutzer bereitstellen, die auf Barrieren stoßen
Sonderfall Schulen: „Wir sind doch ausgenommen“ – stimmt nur halb
Dieser Irrtum ist weit verbreitet. Tatsächlich enthält das WZG eine Ausnahme für Websites von Schulen, Kindergärten und Kinderkrippen. Aber diese Ausnahme hat einen entscheidenden Haken: Die Ausnahme gilt NICHT für Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen. Was heißt das konkret? Alles, was Eltern und Erziehungsberechtigte für den Schulalltag online erledigen müssen, fällt nicht unter die Ausnahme und muss barrierefrei sein:- Kontaktformulare und E-Mail-Adressen
- Online-Anmeldung und Einschreibung
- Krankmeldungen über die Website
- Termine und Sprechstunden (wenn sie online abrufbar sind)
- Downloads wie Formulare, Elternbriefe, Speisepläne
- Informationen zur Nachmittagsbetreuung
Was Schulen jetzt tun sollten
- Bestandsaufnahme: Ist die aktuelle Website für Menschen mit Behinderung nutzbar? In den allermeisten Fällen: nein.
- Verwaltungsfunktionen prüfen: Welche Inhalte sind „wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen“? Diese müssen barrierefrei sein.
- Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen: Auch Schulen, die unter die Ausnahme fallen, sollten eine solche Erklärung veröffentlichen – das zeigt Problembewusstsein und schafft Vertrauen.
- Modernisierung planen: In vielen Fällen ist ein Neustart günstiger als ein Umbau einer veralteten Website.
Warum Barrierefreiheit auch ohne gesetzliche Pflicht sinnvoll ist
Egal ob Unternehmen, Gemeinde oder Schule – eine barrierefreie Website ist eine kluge Entscheidung, auch wenn Sie (noch) nicht verpflichtet sind:- Größere Zielgruppe: Rund 15–20 % der Bevölkerung haben eine Form von Beeinträchtigung. Für Schulen bedeutet das: Eltern mit Sehbehinderung, ältere Großeltern, die die Enkel anmelden wollen, oder Eltern mit nicht-deutscher Muttersprache, die auf klare Struktur angewiesen sind.
- Besseres Google-Ranking: Viele Barrierefreiheits-Kriterien – klare Struktur, Alt-Texte, saubere Technik, schnelle Ladezeiten – sind direkte Rankingfaktoren für SEO.
- Stärkeres Image: Wer zeigt, dass ihm Inklusion wichtig ist, positioniert sich als moderne, verantwortungsbewusste Einrichtung.
- Zukunftssicherheit: Die gesetzlichen Anforderungen werden strenger, nicht lockerer. Wer heute handelt, spart morgen den Umbau.
Der Weg zur barrierefreien Website: Ein 5-Schritte-Plan
Die Umsetzung der Barrierefreiheit ist ein Prozess – egal ob für ein Unternehmen, eine Gemeinde oder eine Schule:- Bewertung (Audit): Analysieren Sie Ihre bestehende Website. Kostenlose Tools wie WAVE oder die Browser-Entwicklertools geben erste Hinweise auf Probleme.
- Struktur & Kontraste: Sorgen Sie für eine klare Überschriften-Hierarchie (H1, H2, H3) und ausreichende Farbkontraste. Das sind die häufigsten Fehler.
- Bilder & Medien: Versehen Sie alle informativen Bilder mit beschreibenden Alt-Texten und untertiteln Sie Videos.
- Tastaturbedienbarkeit: Testen Sie, ob Sie durch Ihre Website nur mit der Tab-Taste navigieren und alle Funktionen auslösen können.
- Professionelle Prüfung: Für Rechtssicherheit ist eine Überprüfung durch Experten, die sich mit den WCAG-Richtlinien auskennen, unerlässlich. Automatisierte Tools erkennen nur ca. 30 % aller Barrieren.