Barrierefreie Webseiten: Das gilt jetzt auch für Österreichs Unternehmer in Österreich

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autor: Helmut Lehner

Helmut Lehner ist Gründer und Inhaber von Web Burgenland (webu.at)

Barrierefreie Website: Was seit 2025 in Österreich gilt – für Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und Schulen

In Österreich gibt es nicht ein, sondern gleich zwei Gesetze zur digitalen Barrierefreiheit. Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) für Unternehmen in Kraft. Für öffentliche Einrichtungen gilt das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) sogar schon seit 2019. Und Schulen? Die glauben oft, sie wären ausgenommen – stimmt aber nur teilweise. Dieser Beitrag erklärt, was für wen gilt, warum Schulen trotzdem handeln müssen und was die nächsten Schritte sind.

Was bedeutet „barrierefreie Website“ überhaupt?

Digitale Barrierefreiheit stellt sicher, dass alle Menschen eine Website ohne Hürden nutzen können – unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen. Das bedeutet konkret:
  • Für blinde Menschen: Texte müssen von Screenreadern vorlesbar sein und Bilder benötigen Alternativtexte (Alt-Texte).
  • Für sehbehinderte Menschen: Kontraste müssen stark genug und Schriftgrößen flexibel anpassbar sein.
  • Für gehörlose Menschen: Videos benötigen Untertitel oder eine Abschrift (Transkript).
  • Für motorisch eingeschränkte Menschen: Die gesamte Seite muss auch nur mit der Tastatur bedienbar sein.
Der technische Standard dafür heißt WCAG 2.1 Level AA – das ist die Richtschnur, an der sich beide österreichischen Gesetze orientieren.

Zwei Gesetze, ein Ziel: Wer ist wovon betroffen?

In Österreich regeln zwei verschiedene Gesetze die digitale Barrierefreiheit. Je nachdem, ob Sie ein Unternehmen führen oder für eine öffentliche Einrichtung verantwortlich sind, gelten unterschiedliche Regeln.

1. Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) – für Unternehmen

Seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Das BaFG setzt den European Accessibility Act (EAA) in Österreich um und betrifft alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher in der EU anbieten. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Die Definition:
  • Weniger als 10 Mitarbeiter UND
  • Weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
Achtung: Für Online-Shops (Verkauf von Produkten) gilt diese Ausnahme oft nicht. Eine Prüfung im Einzelfall ist ratsam. Bei Nichteinhaltung drohen:
  • Verwaltungsstrafen von bis zu 80.000 €
  • Klagen von Betroffenen oder dem Klagsverband
  • Reputationsschäden durch negative öffentliche Wahrnehmung

2. Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) – für öffentliche Einrichtungen

Bereits seit Juli 2019 in Kraft – und trotzdem vielen nicht bekannt. Das WZG setzt die EU-Richtlinie 2016/2102 um und gilt für alle Websites und Apps von Bund, Ländern, Gemeinden sowie öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Das WZG verlangt:
  • Websites nach WCAG 2.1 Level AA barrierefrei gestalten
  • Eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen
  • Einen Feedback-Mechanismus für Nutzer bereitstellen, die auf Barrieren stoßen
Die Einhaltung wird von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) überprüft. Nutzer können Beschwerden bei den zuständigen Stellen einreichen und die Beseitigung von Barrieren durchsetzen.

Sonderfall Schulen: „Wir sind doch ausgenommen“ – stimmt nur halb

Dieser Irrtum ist weit verbreitet. Tatsächlich enthält das WZG eine Ausnahme für Websites von Schulen, Kindergärten und Kinderkrippen. Aber diese Ausnahme hat einen entscheidenden Haken: Die Ausnahme gilt NICHT für Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen. Was heißt das konkret? Alles, was Eltern und Erziehungsberechtigte für den Schulalltag online erledigen müssen, fällt nicht unter die Ausnahme und muss barrierefrei sein:
  • Kontaktformulare und E-Mail-Adressen
  • Online-Anmeldung und Einschreibung
  • Krankmeldungen über die Website
  • Termine und Sprechstunden (wenn sie online abrufbar sind)
  • Downloads wie Formulare, Elternbriefe, Speisepläne
  • Informationen zur Nachmittagsbetreuung
Nur rein pädagogische Inhalte – zum Beispiel Lernmaterialien, Fotogalerien von Schulausflügen oder Blog-Beiträge über den Unterricht – fallen unter die Ausnahme. In der Praxis bedeutet das: Die meisten Inhalte einer typischen Schulwebsite müssen barrierefrei sein. Die Ausnahme betrifft nur einen kleinen Teil. Dazu kommt: Auch wenn eine Schule formal unter die WZG-Ausnahme fällt, gelten weiterhin das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und der Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung (Art. 7). Diskriminierung durch eine unzugängliche Website ist auch ohne WZG-Pflicht angreifbar.

Was Schulen jetzt tun sollten

  1. Bestandsaufnahme: Ist die aktuelle Website für Menschen mit Behinderung nutzbar? In den allermeisten Fällen: nein.
  2. Verwaltungsfunktionen prüfen: Welche Inhalte sind „wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen“? Diese müssen barrierefrei sein.
  3. Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen: Auch Schulen, die unter die Ausnahme fallen, sollten eine solche Erklärung veröffentlichen – das zeigt Problembewusstsein und schafft Vertrauen.
  4. Modernisierung planen: In vielen Fällen ist ein Neustart günstiger als ein Umbau einer veralteten Website.

Warum Barrierefreiheit auch ohne gesetzliche Pflicht sinnvoll ist

Egal ob Unternehmen, Gemeinde oder Schule – eine barrierefreie Website ist eine kluge Entscheidung, auch wenn Sie (noch) nicht verpflichtet sind:
  • Größere Zielgruppe: Rund 15–20 % der Bevölkerung haben eine Form von Beeinträchtigung. Für Schulen bedeutet das: Eltern mit Sehbehinderung, ältere Großeltern, die die Enkel anmelden wollen, oder Eltern mit nicht-deutscher Muttersprache, die auf klare Struktur angewiesen sind.
  • Besseres Google-Ranking: Viele Barrierefreiheits-Kriterien – klare Struktur, Alt-Texte, saubere Technik, schnelle Ladezeiten – sind direkte Rankingfaktoren für SEO.
  • Stärkeres Image: Wer zeigt, dass ihm Inklusion wichtig ist, positioniert sich als moderne, verantwortungsbewusste Einrichtung.
  • Zukunftssicherheit: Die gesetzlichen Anforderungen werden strenger, nicht lockerer. Wer heute handelt, spart morgen den Umbau.

Der Weg zur barrierefreien Website: Ein 5-Schritte-Plan

Die Umsetzung der Barrierefreiheit ist ein Prozess – egal ob für ein Unternehmen, eine Gemeinde oder eine Schule:
  1. Bewertung (Audit): Analysieren Sie Ihre bestehende Website. Kostenlose Tools wie WAVE oder die Browser-Entwicklertools geben erste Hinweise auf Probleme.
  2. Struktur & Kontraste: Sorgen Sie für eine klare Überschriften-Hierarchie (H1, H2, H3) und ausreichende Farbkontraste. Das sind die häufigsten Fehler.
  3. Bilder & Medien: Versehen Sie alle informativen Bilder mit beschreibenden Alt-Texten und untertiteln Sie Videos.
  4. Tastaturbedienbarkeit: Testen Sie, ob Sie durch Ihre Website nur mit der Tab-Taste navigieren und alle Funktionen auslösen können.
  5. Professionelle Prüfung: Für Rechtssicherheit ist eine Überprüfung durch Experten, die sich mit den WCAG-Richtlinien auskennen, unerlässlich. Automatisierte Tools erkennen nur ca. 30 % aller Barrieren.

Fazit: Handeln statt abwarten

Ob BaFG für Ihr Unternehmen oder WZG für Ihre öffentliche Einrichtung – barrierefreie Websites sind in Österreich Pflicht. Und auch Schulen, die sich auf die WZG-Ausnahme verlassen, müssen ihre Online-Verwaltungsfunktionen barrierefrei gestalten. Besonders für Arztpraxen und Gesundheitsdienstleister gelten zusätzlich strenge DSGVO-Anforderungen, da Gesundheitsdaten besonders sensibel sind. Für Schulen im Burgenland bieten wir über Web Burgenland barrierefreie Schulwebsites ab 99 €/Monat – WCAG-konform ab Tag 1 und selbst editierbar. Ist Ihre Website gesetzeskonform? Wir finden es für Sie heraus.

Häufige Fragen zu Barrierefreiheit, BaFG und WZG

Was ist der Unterschied zwischen BaFG und WZG?

Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) gilt seit 2019 für öffentliche Einrichtungen des Bundes, der Länder und Gemeinden. Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) gilt seit Juni 2025 für private Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Beide orientieren sich am WCAG-Standard.

Sind Schulen vom WZG ausgenommen?

Nur teilweise. Websites von Schulen sind grundsätzlich ausgenommen, aber nicht für wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen. Kontaktformulare, Anmeldungen, Termine, Downloads und Krankmeldungen müssen barrierefrei sein. Nur rein pädagogische Inhalte fallen unter die Ausnahme.

Muss ich meine alte Website komplett neu machen?

Nicht zwingend, aber oft ist es der wirtschaftlich sinnvollste Weg. Eine bestehende Seite barrierefrei „umzubauen“ kann aufwendiger und teurer sein als ein moderner Neustart auf einer barrierefreien Basis. Besonders bei Schulwebsites, die häufig auf veralteten CMS laufen, rechnet sich ein Neustart fast immer.

Was sind die WCAG-Richtlinien?

Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) sind der international anerkannte Standard für digitale Barrierefreiheit. Beide österreichischen Gesetze orientieren sich an diesen Richtlinien, in der Regel am Konformitätslevel AA (aktuell Version 2.1, Tendenz zu 2.2).

Kann ich die Barrierefreiheit meiner Website selbst testen?

Sie können mit kostenlosen Online-Tools (z. B. WAVE, Lighthouse) eine erste Analyse durchführen. Für eine rechtssichere Konformität ist jedoch eine manuelle Prüfung durch Experten notwendig, da automatisierte Tools nur rund 30 % aller Barrieren erkennen.

Was kostet es, eine Schulwebsite barrierefrei zu machen?

Bei einem bestehenden Umbau: stark abhängig vom Zustand der aktuellen Seite – oft 2.000–5.000 € und mehr. Bei einem Neustart über unser Schulwebsite-Modell: ab 99 €/Monat, barrierefrei ab Tag 1. Mehr erfahren →

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